Zielgebietsinformationen


Land Pass Visa Rückflugticket
 
Türkei Ja 2 Ja
Andere EU-Länder Ja/1 Nein Nein
Schweiz Ja/1 Nein Nein
Österreich Ja/1 Nein Nein
Deutschland Ja/1 Nein Nein


Hinweis

Die Bundesrepublik Deutschland ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen).


Reisepass

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Außerdem dürfen die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern nicht älter als zehn Jahre sein. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein. Reisepässe österreichischer Staatsbürger dürfen weniger als fünf Jahre abgelaufen sein. Achtung: Die Anforderungen von Fluggesellschaften können hiervon abweichen.


Einreise mit Kindern

Deutsche: Maschinenlesbarer Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis. Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass. Schweizer: Identitätskarte oder Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 11 Jahren mit Lichtbild) oder eigener Reisepass. Türken: Eigener Reisepass. Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern. Seit dem 27. Juni 2012 benötigen Kinder für Reisen in das Ausland (auch innerhalb der EU) ein eigenes Reisedokument (Reisepass / Kinderreisepass). Eintragungen von Kindern in den elterlichen Reisepass sind nicht mehr möglich.


Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger u.a. folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten: (a) EU-Länder und Schweiz. (b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.


Transit

Visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengenland einreisen und über die Flughäfen
Berlin Tegel (06.00-23.00 Uhr),
Düsseldorf (06.00-21.00 Uhr),
Frankfurt/Main (24 Std.),
Hamburg (04.30-23.30 Uhr),
Köln/Bonn (04.30-23.00 Uhr) oder
München (24 Std.)
ohne weitere Zwischenlandungen in Deutschland mit dem gleichen Flugzeug oder dem ersten Anschlussflug innerhalb von 24 Stunden in ein anderes Nicht-Schengenland weiterreisen und gültige Dokumente für die Weiterreise besitzen, benötigen kein Transitvisum. Der Transitbereich des Flughafens darf nicht verlassen werden. Staatsbürger bestimmter Länder benötigen jedoch in jedem Fall ein Transitvisum.

Anmerkung für türkische Staatsangehörige: U. a. türkische Staatsbürger ohne gültigen Aufenthaltstitel für ein Schengen-Land benötigen in jedem Fall ein Transitvisum, auch wenn sie mit dem gleichen Flugzeug weiterreisen.


Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.


Visaarten

Einreise-, Transitvisum und Aufenthaltsgenehmigung. Auskünfte erteilt die zuständige konsularische Vertretung.


Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft. Schengen-Visum: 60 Euro.


Gültigkeitsdauer

Einreisevisum: für ein- und mehrmalige Einreise, bis zu 3 Monaten ohne Erwerbstätigkeit.
Flughafentransitvisum: von der Nationalität abhängig; bis zu maximal 5 Tage für ein- oder mehrmalige Einreise.
Transitvisum (über Landweg): maximal 5 Aufenthaltstage bei ein- oder mehrmaliger Einreise.


Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers.


Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. Schengen-Visum:
(a) (a) Reisepass, der noch mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente (im Original), die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden belgischen Arzt oder in einem belgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 Euro aufweisen. (e) Gebühr in bar. Bei postalischer Antragstellung ist die Gebühr sowie zusätzliche Bearbeitungsgebühren bei Erhalt der Postsendung mit dem visierten Pass in bar zu zahlen. (f) 2 biometrische Passfotos. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular. Arbeitserlaubnis
Antrag muss im Reiseland gestellt werden, Voraussetzung ist eine Aufenthaltsgenehmigung. Mit einer Bearbeitungsdauer von 6-10 Wochen muss gerechnet werden, da die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden muss. Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA gelten Ausnahmeregelungen. Staatsangehörige aller Länder, die in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit aufnehmen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.


Aufenthaltsgenehmigung

Visumpflichtige Staatsbürger müssen die Aufenthaltsgenehmigung vorab bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragen. EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als 3 Monate im Land aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass notwendig.


Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.


Personalausweis

[1] U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen: EU-Länder und Schweiz.


Ausreichende Geldmittel

Visumpflichtige Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel und gültige Rück- oder Weiterreisetickets verfügen.


Meldepflicht

Visumpflichtige Ausländer müssen sich bei der Ausländerbehörde registrieren lassen. Dazu ist eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt notwendig.


Einreise mit Haustieren

Vögel aus allen Ländern benötigen eine Einfuhrgenehmigung. Davon ausgenommen sind Sittiche und bis zu drei Papageien, die keine Einfuhrgenehmigung benötigen, wenn pro Tier ein Gesundheitszeugnis in deutscher Sprache vorliegt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Einreise keine Krankheiten hatte. Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden. Wiedereinreisebedingungen nach Deutschland:
Bei der Rückreise aus EU-Ländern und Norwegen fordert der deutsche Zoll Heimtierausweis, implantierten Mikrochip und Tollwut-Impfung. Bei der Rückreise aus tollwutgefährdeten Drittländern wie z.B. die Türkei, Bulgarien, Russland und Tunesien ist zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, dass das Tier vor der Ausreise auf Tollwut-Antikörper untersucht wurde. Hinweis: Verboten ist die Einfuhr der Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie von Hunden aus Kreuzungen mit diesen Rassen. Jedes Bundesland hat zudem eigene Vorschriften. Informationen zu Einreisebestimmungen für Haustiere sind auf der Internetseite www.bmelv.de erhältlich.